Informationen für Fachkreise

Verordnung spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV)

Gesetzliche Vorgaben

 

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) –
§ 37b Spezialisierte ambulante Palliativversorgung

(1) Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders aufwändige Versorgung benötigen, haben Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung.
Die Leistung ist von einem Vertragsarzt oder Krankenhausarzt zu verordnen.

Hier finden Sie die wichtigsten Formulare, Checklisten und Angebote der SAPV als druckfertige PDFs. Verordnung spezialisierte ambulanter Palliativversorgung (SAPV). Bitte benutzen Sie zur Anmeldung eines Patienten folgendes Formular:

Anleitung zum Ausfüllen

Formular 63 Farbe V4_2011

Formular 63 sw V4_2009

Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung umfasst ärztliche und pflegerische Leistungen einschließlich ihrer Koordination insbesondere zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle und zielt darauf ab, die Betreuung der Versicherten nach Satz 1 in der vertrauten Umgebung des häuslichen oder familiären Bereichs zu ermöglichen; hierzu zählen beispielsweise Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Kinder- und Jugendhilfe.
Versicherte in stationären Hospizen haben einen Anspruch auf die Teilleistung der erforderlichen ärztlichen Versorgung im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung. Dies gilt nur, wenn und soweit nicht andere Leistungsträger zur Leistung verpflichtet sind. Dabei sind die besonderen Belange von Kindern zu berücksichtigen.

 


 

(2) Versicherte in stationären Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 72 Abs. 1 des Elften Buches haben in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 einen Anspruch auf spezialisierte Palliativversorgung. Die Verträge nach § 132d Abs. 1 regeln, ob die Leistung nach Absatz 1 durch Vertragspartner der Krankenkassen in der Pflegeeinrichtung oder durch Personal der Pflegeeinrichtung erbracht wird; § 132d Abs. 2 gilt entsprechend.

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur
Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung
(Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie / SAPV-RL)
zuletzt geändert am 15. April 2010, veröffentlicht im Bundesanzeiger, S. 2 190, in Kraft getreten am 25. Juni 2010

Inhalte der SAPV sind insbesondere:

  • Koordination der spezialisierten palliativmedizinischen und palliativpflegerischen Versorgung unter Einbeziehung weiterer Berufsgruppen und von Hospizdiensten im Rahmen einer multiprofessionellen Zusammenarbeit
    Symptomlinderung durch Anwendung von Medikamenten oder anderen Maßnahmen
  • apparative palliativmedizinische Behandlungsmaßnahmen (z. B.Medikamentenpumpe)
  • palliativmedizinische Maßnahmen, die nach ihrer Art, Schwere oder Komplexität eine Kompetenz erfordern, die der einer Ärztin oder eines Arztes mit Zusatzweiterbildung Palliativmedizin entspricht
  • spezialisierte palliativpflegerische Leistungen, die nach ihrer Art, Schwere oder Komplexität eine Kompetenz erfordern, die der einer Pflegefachkraft mit einer curricularen Weiterbildung zu Palliative Care entspricht
  • Führung eines individuellen Behandlungsplans, vorbeugendes Krisenmanagement,Bedarfsinterventionen
  • Ruf-, Notfall- und Kriseninterventionsbereitschaft rund um die Uhr für die im Rahmen der SAPV betreuten Patienten zur Sicherstellung der im Rahmen der SAPV erforderlichen Maßnahmen
  • Beratung, Anleitung und Begleitung der Patienten und ihrer Angehörigen zur palliativen Versorgung einschließlich Unterstützung beim Umgang mit Sterben und Tod
  • spezialisierte Beratung der betreuenden Leistungserbringer der Primärversorgung
  • psychosoziale Unterstützung im Umgang mit schweren Erkrankungen in enger Zusammenarbeit z. B. mit Seelsorge, Sozialarbeit und ambulanten Hospizdiensten
  • Organisation regelmäßiger Fallbesprechungen
  • Dokumentieren und Evaluieren der wesentlichen Maßnahmen im Rahmen der SAPV

 

Verordnungszeiträume:

  • Beratungsleistung: bis zu 7 Tage
  • Beratungs- und Koordinationsleistung: 7 bis14 Tage
  • additiv unterstützende Teilversorgung: 28 Tage

EBM-Gebührenordnungsposition für Verordnung von SAPV (nur für niedergelassene Kollegen):

 

GOP Kurzlegende Punkte Euro
01425 Erstverordnung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung 253 26,64
01426 Folgeverordnung zur Fortführung der SAPV – höchstens 2x im Behandlungsfall 152 16,01
  Information
GOP 01425
Legende: Erstverordnung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung
Punkte: 253
Euro: 26,64 €

 

  Information
GOP 01426
Legende: Folgeverordnung zur Fortführung der SAPV – höchstens 2x im Behandlungsfall
Punkte: 152
Euro: 16,01 €